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Suchmaschinen dürfen tief verlinken (Deep Link)

(20.07.2003) Der 1. Senat des Bundesgerichtshofes (Deutschland) hat mit Urteil vom 17.Juli 2003 die Rechtmässigkeit tiefer Verweise, die von Suchmaschinen gesetzt werden, bestätigt.

Suchmaschinen erfassen nicht nur die Startseite einer Webpräsenz, sondern auch zahlreiche Unterseiten. So können die Suchenden schnell auf aktuelle Beiträge geleitet werden, was eigentlich im Sinne von Anbietern sein sollte, die aktuelle Nachrichten und Beiträge im Internet veröffentlichen.

Die Verlagsgruppe Handelsblatt, Verlegerin der im Internet ebenfalls präsenten Angebote "Handelsblatt" und "DM", behielt sich eine völlig andere Sichtweise vor. Sie glaubte anderen Seiten, speziell der News-Suchmaschine Paperboy, verbieten zu können, auf einzelne Beiträge zu verlinken. Statt dessen sollte lediglich auf die Startseite der Angebote verlinkt werden können. Eine Auffassung, die verheerende Folgen für Suchmaschinen und deren Nutzer haben würde. Stellen Sie sich vor, eine Suchmaschine würde Sie immer nur zur Startseite eines Angebotes geleiten und Sie müssten sich zum gewünschten Beitrag, b.z.w. Artikel selbst durchwühlen...

Paperboy ist eine News-Suchmaschine, welche die Suche in deutschsprachigen Online-Publikationen ermöglicht. Ein Spezialist für die Nachrichtensuche. Die Treffer der Ergebnisliste enthalten eine Überschrift sowie einen kurzen Auszug aus dem verlinkten Beitrag. Suchende könne somit schnell überblicken, ob der gefundene Beitrag relevant zur Anfrage ist.

Die Verlagsgruppe Handelsblatt reichte Klage ein, weil sie der Meinung war, dass durch die tiefe Verlinkung urheberechtliche Befugnisse verletzt werden und zudem das Angebot von Paperboy wettbewerbswidrig sei. Man befürchtete zudem, dass Werbeeinnahmen verloren gingen, wenn die Besucher nicht ausnahmslos über die Startseite geschleust würden.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass auf Seiten die ungeschützt im Internet veröffentlicht werden, also jedem Nutzer frei zugänglich sind, beliebig verwiesen werden darf.
Die Besucher könnten ebenso beliebig die URL der Webseite in die Adresszeile ihres Webbrowser eingeben, soweit sie ihnen bekannt ist. Paperboy bietet der Allgemeinheit einen erheblichen Zusatznutzen, indem eine Vielzahl von Informationsquellen erschlossen wird. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel werde nicht verschleiert.

Das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internet wird vom BGH eindeutig über die kommerziellen Interessen eines Anbieters gestellt, der damit leben muss, dass Einnahmen auf der Startseite entgehen können, wenn direkt die Unterseiten aufgerufen werden.

Ohne Suchdienste und deren Einsatz von Hyperlinks, speziell auch als tiefe Links (Deep Links), sei die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Fülle des Informationsangebotes des Internets praktisch ausgeschlossen. Die Tätigkeit von Suchdiensten müsse hingenommen werden, wenn der Zugang zu ohnehin öffentlich zugänglich Informationsangeboten, ohne Umgehung technischer Schutzmasnahmen erleichtert wird.

Fazit: Anbieter im Internet müssen sich im klaren sein, dass sie für alle Internet-Nutzer erreichbar sind. Als Nutzer sind die menschlichen Nutzer ebenso anzusehen, wie die Spider von Suchmaschinen. Der Besuch von Suchmaschinenspidern kann bei Bedarf mit technischen Hilfsmitteln verhindert werden, glücklicherweise nicht mit rechtlichen Mitteln.


Pressemitteilung: Bundesgerichtshof
News-Suchmaschine: Paperboy

 


 


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20.07.2003


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