(20.07.2003) Der 1. Senat des Bundesgerichtshofes (Deutschland) hat mit
Urteil vom 17.Juli 2003 die Rechtmässigkeit tiefer Verweise, die von Suchmaschinen
gesetzt werden, bestätigt.
Suchmaschinen erfassen nicht nur die Startseite einer Webpräsenz, sondern
auch zahlreiche Unterseiten. So können die Suchenden schnell auf aktuelle
Beiträge geleitet werden, was eigentlich im Sinne von Anbietern sein sollte,
die aktuelle Nachrichten und Beiträge im Internet veröffentlichen.
Die Verlagsgruppe Handelsblatt, Verlegerin der im Internet ebenfalls präsenten
Angebote "Handelsblatt" und "DM", behielt sich eine völlig
andere Sichtweise vor. Sie glaubte anderen Seiten, speziell der News-Suchmaschine
Paperboy, verbieten zu können, auf einzelne Beiträge zu verlinken. Statt
dessen sollte lediglich auf die Startseite der Angebote verlinkt werden können.
Eine Auffassung, die verheerende Folgen für Suchmaschinen und deren Nutzer
haben würde. Stellen Sie sich vor, eine Suchmaschine würde Sie immer
nur zur Startseite eines Angebotes geleiten und Sie müssten sich zum gewünschten
Beitrag, b.z.w. Artikel selbst durchwühlen...
Paperboy ist eine News-Suchmaschine, welche die Suche in deutschsprachigen
Online-Publikationen ermöglicht. Ein Spezialist für die Nachrichtensuche.
Die Treffer der Ergebnisliste enthalten eine Überschrift sowie einen kurzen
Auszug aus dem verlinkten Beitrag. Suchende könne somit schnell überblicken,
ob der gefundene Beitrag relevant zur Anfrage ist.
Die Verlagsgruppe Handelsblatt reichte Klage ein, weil sie der Meinung war,
dass durch die tiefe Verlinkung urheberechtliche Befugnisse verletzt werden und
zudem das Angebot von Paperboy wettbewerbswidrig sei. Man befürchtete zudem,
dass Werbeeinnahmen verloren gingen, wenn die Besucher nicht ausnahmslos über
die Startseite geschleust würden.
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass auf Seiten die ungeschützt
im Internet veröffentlicht werden, also jedem Nutzer frei zugänglich
sind, beliebig verwiesen werden darf.
Die Besucher könnten ebenso beliebig die URL der Webseite in die Adresszeile
ihres Webbrowser eingeben, soweit sie ihnen bekannt ist. Paperboy bietet der Allgemeinheit
einen erheblichen Zusatznutzen, indem eine Vielzahl von Informationsquellen erschlossen
wird. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel werde nicht verschleiert.
Das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internet wird vom
BGH eindeutig über die kommerziellen Interessen eines Anbieters gestellt,
der damit leben muss, dass Einnahmen auf der Startseite entgehen können,
wenn direkt die Unterseiten aufgerufen werden.
Ohne Suchdienste und deren Einsatz von Hyperlinks, speziell auch als tiefe
Links (Deep Links), sei die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Fülle
des Informationsangebotes des Internets praktisch ausgeschlossen. Die Tätigkeit
von Suchdiensten müsse hingenommen werden, wenn der Zugang zu ohnehin öffentlich
zugänglich Informationsangeboten, ohne Umgehung technischer Schutzmasnahmen
erleichtert wird.
Fazit: Anbieter im Internet müssen sich im klaren sein, dass sie für
alle Internet-Nutzer erreichbar sind. Als Nutzer sind die menschlichen Nutzer
ebenso anzusehen, wie die Spider von Suchmaschinen. Der Besuch von Suchmaschinenspidern
kann bei Bedarf mit technischen Hilfsmitteln verhindert werden, glücklicherweise
nicht mit rechtlichen Mitteln.
Das @-web Verzeichnis der wichtigsten Suchmaschinen mit URL zum Anmelden neuer
Webseiten.
Webverzeichnisse und Metasucher: Suchmaschinenverzeichnis
20.07.2003
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